Betreuungsrecht

Sozialrechtliche Informationen

Bei Eintreten einer schweren Erkrankung oder gar bleibenden Behinderung sind viele Menschen nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Sei es Postverkehr zu klären oder aber auch wichtige Entscheidungen bezüglich ihrer Gesundheit zu treffen und dies mit Ärzt:innen zu besprechen. In Deutschland sind in diesen Fällen die Angehörigen (Partner, Eltern, Kinder) erwachsener Personen nicht automatisch befugt, deren Angelegenheiten zu regeln. Sie benötigen hierfür eine Legitimation. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, wie man in einem solchen Fall vorsorgen kann bzw. was notwendig ist, sofern eine Vorsorge nicht getroffen wurde.

Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Vertrauensperson für den Fall zu bevollmächtigen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind Ihre Angelegenheiten (teilweise oder gesamthaft) zu regeln. Der Umfang der Bereiche kann hier frei gestaltet werden. Beispielsweise könnte die Vollmacht den Bereich Gesundheitsfürsorge, Versicherungsangelegenheiten oder den Abschluss eines Heimvertrages umfassen. Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht, kann ein ansonsten notwendiges Betreuungsverfahren vermeiden.

Achtung: Banken akzeptieren meist nur ihre hauseigenen Vollmachtsvordrucke.

Generalvollmacht
Eine Generalvollmacht kann nur von einer Notarin/einem Notar beglaubigt werden. Die Notare beraten zuvor ausführlich zum Umfang und der Tragweite. Außerdem berechtigen nur diese Vollmachten zur Erledigung von Grundstücksgeschäften.

Gesetzliche Betreuung
Voraussetzung ist zunächst ein Hilfebedarf aufgrund von Krankheit oder Behinderung. Eine gesetzliche Betreuung kann ferner nur eingerichtet werden, sofern keine anderen Wege möglich sind. So kann durch die Erteilung einer Vollmacht, eine Betreuung überflüssig werden. Ist die Person jedoch nicht mehr in der Lage eine Vollmacht zu erteilen, so wird eine gesetzliche Betreuung erforderlich.

Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung soll dazu dienen, in gesunden Tagen festzuschreiben, wen man als Betreuer:in bestellt haben möchte, sofern dies erforderlich wird. Die Betreuungsgerichte haben diesen Wunsch zu berücksichtigen – immer mit Blick auf das Wohl der Betroffenen.

Anregung einer Betreuung / gerichtliches Verfahren
Eine Betreuung kann von Personen im Umfeld der Betroffenen angeregt werden, die einen Hilfebedarf sehen. Zuständig ist das Betreuungsgericht. Das Gericht prüft dann die Voraussetzungen und die Notwendigkeit. Häufig ist ein ärztliches Attest oder auch Gutachten nötig. Die betroffene Person wird in jedem Fall persönlich gehört und deren Willen berücksichtigt. Weiter legt das Gericht die Betreuungsperson und die Aufgabenkreise fest.

Betreuungsbereiche / Aufgabenkreise
Eine Betreuung wird nur für die notwendigen Aufgabenkreise eingerichtet. Liegt z.B. eine Bankvollmacht vor, so kann möglicherweise der Bereich "Finanzielle Angelegenheiten" außen vor bleiben. Weiter kommen folgende Aufgabenkreise in Betracht:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Vermögenssorge
  • Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe etc.
  • Entscheidung über Wohnungsauflösung
  • Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über Unterbringung
  • Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen
  • Postverkehr

Betreuer:innenauswahl
Zunächst wird geprüft, ob es Vertrauenspersonen gibt, welche bereit und in der Lage sind, die Betreuung zu führen. Sofern dies nicht der Fall ist, können ehrenamtliche Betreuer:innen oder aber auch Berufsbetreuer:innen bestellt werden. Betreuungsvereine führen ebenfalls Betreuungen. Hier sind die Mitarbeitenden bei einem Verein angestellt.

Beglaubigung
Eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann bei der Betreuungsbehörde beglaubigt werden, muss aber nicht. Eine öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht bietet im Rechtsverkehr jedoch mehr Sicherheit, da keine Zweifel an der Echtheit der Vollmacht zu befürchten sind. Die  Gebühr hierfür  beträgt 10,- €.

Beratungsangebote
Die Betreuungsbehörde hat u.a. den Auftrag, zu Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten zu beraten. Die Betreuungsbehörde ist den Landratsämtern zugeordnet. Betreuungsvereine: diese führen Betreuungen durch und beraten ehrenamtliche Betreuer:innen oder Personen, die eine Betreuung übernehmen möchten. Weiter sind Informationen bei den Seniorenrät:innen der Kreise und Städte zu bekommen.

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