Europäische Haushaltshilfen

Sozialrechtliche Informationen

Die meisten Menschen mit Hilfebedarf möchten so lange wie möglich im eigenen Haushalt verbleiben. Dies ist oft nur durch Beanspruchung besondere Dienstleistungen sicherzustellen. In vielen Fällen kann hier eine Haushaltshilfe das Verbleiben in den eigenen vier Wänden gewährleisten.

Leistungsrecht und Bezahlung

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB V: Krankenversicherung
Die  gesetzlichen Krankenversicherungen  zahlen  in der Regel eine Haushaltshilfe unter folgenden Voraussetzungen (§ 38 SGB V):

Der versicherten Person ist wegen einer Krankenhausbehandlung oder bestimmter anderer Leistungen, wie ambulanter und stationärer Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen oder häuslicher Krankenpflege, die Weiterführung des Haushalts nicht möglich.
Im Haushalt lebt ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem wird diese Leistung nur erbracht, wenn eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Leistungen nach SGB XI: Pflegeversicherung
Sofern ein Pflegegrad vorliegt, können hauswirtschaftliche Hilfen, wie Einkaufen, Waschen, Wohnungsputz etc. über die Pflegeversicherung abgerechnet werden. Zu beachten ist hier jedoch, dass es in jedem Pflegegrad Festbeträge gibt und sofern ein Pflegedienst noch pflegerische Hilfen leistet, meistens die Sachleistungsbeträge schon für diese Hilfen aufgebraucht sind. Fazit:  Für eine Haushaltshilfe sind regelhaft eigene finanzielle Mittel aufzubringen.

Weiterführende Informationen

Leistungsarten und Anbieter

Ambulante Dienste

Regionale Anbieter – caritative wie auch private – helfen im Haushalt stundenweise, je nach Bedarf. Dies können Hilfen sein z.B. für die Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Betten beziehen, Einkäufe, Fahrten zu Arztbesuchen, Spaziergänge etc. Gegebenenfalls macht es auch Sinn, für verschiedene Hilfen je einen entsprechenden Anbieter zu beanspruchen.

Die Preise für die einzelnen Dienstleistungen sind hier sehr individuell. Ein Vergleich lohnt sich meist.

Einen Überblick der einzelnen Dienste kann man sich meist verschaffen durch die Informationen der Pflegestützpunkte der Landkreise.

Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit vermittelt kostenlos europäische Haushaltshilfen in Privathaushalte. Kostenfrei können hier Anzeigen aufgegeben werden. Ziel ist es eine langfristige Vermittlung herzustellen. Bei Vermittlung wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Interessent und der Haushaltshilfe geschlossen. Somit bestehen für den Hilfesuchenden die Verpflichtungen eines Arbeitgebers (Sozialversicherungspflicht, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsansprüche).

Die Haushaltshilfen dürfen Haushaltsdienste sowie pflegerische Alltagshilfen (Aufstehen und zu Bett gehen, An- und Auskleiden, Körperpflege) leisten. Ausgenommen sind medizinische Pflege wie Verbandswechsel. Außerdem sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Angemessene Unterkunft und Verpflegung
  • 38,5 Stundenwoche
  • Bezahlung (Brutto) zwischen ca. 1.400,- und 1.600,- €/Monat
  • Jahresurlaub (26/30 Tage)

Eine langfristige Begleitung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitsagentur ist nicht vorgesehen. Bei Problemen kann jedoch im Einzelfall Unterstützung angeboten werden.

Weitere Auskünfte, Beratung und Vermittlung sind möglich bei:

Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), Internationaler Personalservice, Villemomblerstr 76, 53123 Bonn, Tel.: 0228-713-1570, incoming@arbeitsagentur.de | www.zav.de

Vermittlungsagenturen

Seit Mai 2011 besteht völlige Freizügigkeit innerhalb von acht EU Staaten. Dies bedeutet, das Partnerfirmen im europäischen Ausland durch Vermittlungsagenturen in Deutschland Hilfskräfte entsenden können. Irreführend ist die Bezeichnung „24-Stunden-Haushaltshilfe“. Denn für die Hilfskräfte gilt eine 38,5 Stundenwoche. Außerdem sind folgende Bedingungen zu beachten:

  • Bereitstellen angemessene Unterkunft und Verpflegung
  • Bezahlung (Brutto) zwischen ca. 1.500,- und 2.400,- € / Monat
  • Jahresurlaub (26/30 Tage)
  • z.T. Kosten für Heimfahrten

Die vermittelten Kräfte dürfen drei Monate im selben Haushalt arbeiten, danach ist eine Unterbrechung nötig. Hieraus resultiert der Nachteil von wechselnden Betreuungskräften. Insbesondere ist auch vom Hilfesuchenden zu überlegen, inwieweit Deutschkenntnisse wichtig sind, da sich dies in der Bezahlung oft niederschlägt. Unterschiede bestehen bei den Agenturen u.a. bezüglich der Vermittlungsgebühren, die zum Teil einmalig, manchmal auch mehrmalig anfallen.

Zunehmend arbeiten auch örtliche Pflegedienste (z.B. Sozialstationen) mit Vermittlungsdiensten europäischer Haushaltshilfen zusammen.

Weitere Informationen und Adressen von Vermittlungsagenturen können erhalten werden beim:

Bundesverband Haushaltshilfe und SeniorenBetreuung e.V. (BHSB e.V.), Westhafenstr. 1, 13353 Berlin, wtigges@bhsb.de | www.bhsb.de

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