Zuzahlungen

Leistungen und Angebote

Gesetzliche Zuzahlung

Ihre Krankenkassen/Rentenversicherung trägt die Kosten des stationären Aufenthaltes. An diesen Kosten müssen sich Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung beteiligen.

Krankenhaus

Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage – eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt derzeit € 10.- je Kalendertag (§ 61 Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert.

Rehabilitation

Für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt die Zuzahlung 10 Euro pro Tag für längstens 42 Kalendertage, bei einer Anschlussrehabilitation für längstens 14 Tage im Kalenderjahr. Wenn Sie in einem Jahr bereits Rehabilitationsleistungen - auch von der Krankenkasse - in Anspruch genommen haben, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet.

Beziehen Sie während der Rehabilitation Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger, so brauchen Sie keine Zuzahlung zu leisten.

Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt die Zuzahlung 10 Euro pro Kalendertag, bei Anschlussheilbehandlungen für längstens 28 Tage.

Eine Zuzahlung musst erst nach Vollendung des 18. Lebensjahr geleistet werden.  

Kontakt