Wenn durch körperliche und geistige Einschänkungen kleine und große Dinge im Leben zur Herausforderung werden, muss man sich neu orientieren, manchmal von ganz vorne anfangen und zurück ins Leben finden. Das gilt für einen selbst, für Angehörige, befreundete Personen und das gesamte soziale Umfeld. Die Kliniken Schmieder versuchen ihre Patient:innen gesundheitlich bestmöglich auf die Herausforderungen nach einem Rehabilitationsaufenthalt vorzubereiten. Hier finden Sie eine kleine Zusammenstellung von nützlichen Informationen.
Antragsstellung: Schwerbehindertenausweis
Die Antragsstellung sollte gegen Ende einer Rehabilitation erfolgen, wenn von einer Behinderung auszugehen ist oder wenn der Arbeitsplatz in Gefahr ist, bzw. wenn keine genaue Prognose einer beruflichen Reintegration abgegeben werden kann. Die Stellung eines Antrags ist aber jederzeit möglich. Laut Sozialgesetzbuch IX ist behindert, wessen körperliche, geistige oder seelische Gesundheit für länger als sechs Monate vom für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Über den Grad der Behinderung (GdB) entscheiden in Baden-Württemberg die Amtsärzte der Landratsämter.
Ein etwaiger Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bescheiderteilung schriftlich einzureichen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Klageweg eine Option, ein Rechtsbeistand ist nicht nötig.
Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz: Rechte und Ansprüche
Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen ergeben sich am Arbeitsplatz besondere Rechte und Ansprüche. So ist zum Beispiel die Frage des Arbeitsgebers nach einer Schwerbehinderung gesetzlich unzulässig. Wird sie dennoch gestellt, muss sie nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden – der Arbeitsvertrag kann deshalb nicht angefochten werden. Offenbarungspflicht besteht allerdings dann, wenn aufgrund der Behinderung die Leistung am vorgesehenen Arbeitsplatz nicht erbracht werden kann. Zudem gilt:
Nachteilsausgleiche im Straßenverkehr
Seit dem Wegfall der sogenannten „50-Kilometer-Regelung" im September 2011 können Inhaber:innen eines Schwerbehindertenausweises (mit dazugehörigem Beiblatt und Wertmarke) deutschlandweit alle Nahverkehrszüge mit unterschiedlichen Vergünstigungen nutzen. Weitere Infos dazu im PDF des Downloads.
Vielfältige Parkerleichterungen bestehen bei außergewöhnlichen Gehbehinderungen (Merkzeichen aG). Damit ist das Parken auf Rollstuhlfahrer:innenparkplätzen erlaubt, in Fußgänger:innenzonen zum Be- und Entladen, in verkehrsberuhigten Zonen außerhalb der Parkflächen, im eingeschränkten Halteverbot (bis zu 3 Std.), auf Anwohner:innenparkplätzen (bis zu 3 Std.) sowie kostenfrei an Parkuhren.
Grad der Behinderung | Pauschalbetrag in Euro |
---|---|
von 25 und 30 | 310.- |
von 35 und 40 | 430.- |
von 45 und 50 | 570.- |
von 55 und 60 | 720.- |
von 65 und 70 | 890.- |
von 75 und 80 | 1060.- |
von 85 und 90 | 1230.- |
von 95 und 100 | 1420.- |
hilfsbedürftige Menschen (H) oder Blinde (BL) | 3700.- |
EU-Toilettenschlüssel
Menschen mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen, Blinde, hilflose Menschen oder Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 und deren Begleitpersonen können einen EU-Schlüssel für behindertengerechte Toiletten erhalten. Auch bei gewissen anderen Krankheitsbildern kann der Schlüssel beantragt werden. Weitere Informationen und Bestellung unter www.cbf-da.de
Weiterführende Informationen/Links
Es gibt sehr viele Einrichtungen, Verbände und Ministerien, wo Sie weitere Informationen zum Behindertenrecht erhalten können, z.B. in Landratsämtern, in Unternehmen und Betrieben, bei Selbsthilfegruppen oder Kliniksozialdiensten. Einige Links zu verschiedenen Einrichtungen finden Sie hier:
Service-Stellen für Rehabilitation in Baden-Württemberg
Integrationsämter
Deutsche Rentenversicherung Bund
Nationale Kontaktstelle zur Untersützung von Selbsthilfegruppen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen