Finanzielle Absicherung im Krankheitsfall

Sozialrechtliche Informationen

Eine Erkrankung bringt immer viele Fragen mit sich. Werde ich wieder gesund? Wie lange muss ich behandelt werden? Ist eine stationäre Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung nötig? Dies löst meist eine vielfache Verunsicherung beim Betroffenen aus. Außerdem stellt sich einen weitere wichtige Frage: Was für ein Einkommen habe ich als Berufstätiger in der Zeit der Erkrankung?

Einkommensfortzahlung
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG ) besteht nach vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall, sprich bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Dies ist im § 3 EFZG geregelt. Dort heißt es, dass die Leistung für sechs Wochen zu bezahlen ist. In Tarifverträgen oder Einzelverträgen mit dem Arbeitgeber kann eine längere – keine kürzere – Dauer vereinbart sein. Damit der Arbeitgeber die Leistung bezahlt, verlangt er in der Regel eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Ärztlichen Dienst.

Krankengeld
Diese Leistung ist Teil der gesetzlichen Krankenversicherung. Anspruch haben pflichtversicherte Berufstätige sowie freiwillig Versicherte, sofern sie diese Leistung im Vertrag mit eingeschlossen haben. Das Krankengeld ruht während des Bezugs einer Entgeltfortzahlung. Auf die Gewährung von Krankengeld besteht ein Rechtsanspruch, d. h. bei Vorliegen der Voraussetzungen muss Krankengeld geleistet werden. Hierfür benötigen Versicherte einen Auszahlschein, auf welchem der Ärztliche Dienst die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer bescheinigt. Das Krankengeld wird immer rückwirkend erstattet. Der Höchstanspruch besteht bei selber Erkrankung für 78 Wochen (18 Monate). Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts und wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt.
Sonderregelung für das Arbeitslosengeld I ‑ „Nahtlosigkeitsregelung“: Sollten  Arbeitnehmende keinen Anspruch (mehr) auf Krankengeld haben und ihr Leistungsvermögen unter 15 Stunden in der Woche auf mindestens sechs Monate bestehen, so ist ebenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach §145 SGB III zu prüfen. Weitere Voraussetzung ist, das noch nicht über eine Rente wegen Erwerbsminderung entschieden ist.

Krankentagegeld
Dies ist eine Leistung einer privaten Versicherung. Die Höhe ist individuell, je nach Vertragsinhalt. Es kann anstelle des Krankengeldes als Einkommensersatz dienen oder aber als Ergänzung zum Krankengeld, da dieses nicht der Höhe des Nettolohnes entspricht.

Krankenhaustagegeld
Hierfür kann mit einer privaten Krankenkasse ein Vertrag geschlossen werden. Die Höhe ist individuell regelbar. Leistungen erhält der Versicherte, wenn er sich im Krankenhaus stationär aufhält.

Verletztengeld
Das Verletztengeld ist das Krankengeld der Unfallversicherten. Dies erhalten Personen, die aufgrund einer Berufskrankheit, eines Wegeunfalles oder eines Arbeitsunfalles krankgeschrieben sind. Die Auszahlung erfolgt über die Krankenkassen mittels Auszahlschein. Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts und wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt. Der Höchstanspruch besteht regelhaft für 78 Wochen (18 Monate).

Übergangsgeld
Bei Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben („berufsfördernde Maßnahmen“) werden von Seiten des Rehabilitationsträgers Übergangsgelder bezahlt. Es soll den Lebensunterhalt der versicherten Person sicherstellen. Geregelt ist dies im Sozialgesetzbuch VI § 9. Dies kann zum Beispiel bei einer Anschlussheilbehandlung der Fall sein. Um die Leistung zu erhalten, ist beim Rentenversicherungsträger bzw. der Arbeitsagentur ein Antrag zu stellen. Die Höhe des Übergangsgeldes ist im § 46 SGB IX geregelt.

Arbeitslosengeld I
Wie bei der Entgeltfortzahlung wird das Arbeitslosengeld zunächst weitergezahlt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, erhalten Personen mit Pflichtversicherung nach Ablauf dieser Zeit in der Regel Krankengeld von ihrer zuständigen Krankenkasse in Höhe des Betrages, der ihnen zuletzt als Leistung von der Agentur für Arbeit gewährt wurde. Nach dem Bezug von Krankengeld müssen sie sich für die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld erneut persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

Arbeitslosengeld II
Bezieher von Arbeitslosengeld II erhalten auch im Krankenstand weiter ihre Bezüge. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Monate andauern, wäre der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung zu prüfen.

Erwerbsminderungsrenten
Wer wegen einer schweren oder chronischen Krankheit gar nicht mehr oder nur noch stundenweise arbeiten kann, erhält unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zunächst gilt jedoch der Grundsatz „Reha vor Rente“, was bedeutet, das zunächst medizinische oder berufliche Rehabilitation zu prüfen sind, bevor eine Rente gezahlt wird. In Betracht kommt eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn das Leistungsvermögen unter 3 Stunden täglich liegt. Wer noch zwischen 3 und 6 Stunden arbeiten kann, erhält eine teilweise Erwerbsminderungsrente.

Weitere Voraussetzungen sind bestimmte Versicherungszeiten, die zurückgelegt sein müssen (mindestens 5 Jahre mit Beiträgen, sowie in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen) Unter Umständen gelten noch besondere Vorschriften. Hierzu berät die Rentenversicherung. Die Erwerbsminderungsrenten sind in der Regel befristet und können bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag verlängert werden

Weiterführende Informationen/Links

Bürger:innentelefon der Bundesministerien zu den Themen:

Krankenversicherung:
Tel.: 030-340 60 66-01

Rente:
Tel.: 030-221 911 001

Arbeitsrecht:
Tel.: 030-221 911 004

Alters-)teilzeit, Minijobs:
Tel.: 030-221 911 005

Infos für Menschen mit Behinderungen:
Tel.: 030-221 911 006

Informationen im Internet:

www.deutsche-rentenversicherung.de
www.arbeitsagentur.de
www.bmg.bund.de

Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung

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