Leistungen der Pflegeversicherung

Sozialrechtliche Informationen

Hier finden Sie einen Link zur Seite des Bundesministerium der Gesundheit:

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

Pflegegeld
Wird eine pflegebedürftige Person zuhause von einer geeigneten selbstbeschafften Pflegeperson gepflegt, so hat diese Anspruch auf Pflegegeld. Ergänzend muss 1 x im Halbjahr (für Pflegegrad 4 und 5: 1 x im Vierteljahr) ein Pflegeeinsatz einer Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden. Die Kosten für den Pflegeeinsatz trägt die Pflegekasse. Hierdurch soll die Qualität der häuslichen Pflege gesichert werden.

Pflegesachleistung
Wird die pflegebedürftige Person von einem zugelassenen ambulanten Dienst gepflegt, so übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Pflege- und Betreuungssätze je nach Einstufung der pflegebedürftigen Person bis zu den o.g. Höchstsätzen.

Kombinationsleistung
Die Pflege kann teils von selbst beschafften Pflegepersonen, teils vom Pflegedienst erbracht werden. Pflegegeld und Pflegesachleistung wird anteilig im Verhältnis der erbrachten Leistung erstattet.

Vollstationäre Pflege
Für die pflegebedingten Kosten gibt es einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Dieser ist bei Pflegegrad 2-5 immer gleich hoch. Hinzu kommen Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden, er kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Verhinderungspflege
Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf stundenweise oder stationäre Verhinderungspflege, wenn sie seit mindestens sechs Monaten von einem Angehörigen gepflegt werden und dieser vorübergehend verhindert ist. Sie haben Anspruch auf 1612 Euro im Kalenderjahr für maximal 42 Tage. Die Hälfte des Kurzzeitpflegeanspruchs kann auf die Verhinderungspflege übertragen werden, d.h. Übertragung von 806 Euro auf bis zu 2418 Euro. Die Hälfte des Pflegegeldes wird während der Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen fortgewährt.

Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf  Kurzzeitpflege und damit auf 1612 Euro im Kalenderjahr für maximal 56 Kalendertage. Der im Kalenderjahr nicht genutzte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann auch für Kurzzeitpflege verwendet werden, somit kann die Leistung der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf die Verhinderungspflege angerechnet. Die Hälfte des Pflegegeldes wird während der Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen fortgewährt.

Zuschüsse für die Verbesserung des Wohnumfeldes
Ein Zuschuss bis zu 4000 Euro kann gewährt werden (z.B. für Badumbau, Türverbreiterung, Treppenlift, Geländer, Handlauf). Häufig sind baulich umfängliche Veränderungen nötig. Hier ist eine Beratung oftmals hilfreich. Entsprechend gibt es Wohnberatungsstellen, welche Hilfe und Unterstützung anbieten. (siehe weiterführende Links)

Tagespflege oder Nachtpflege
Pflegebedürftige mit mind. Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen für Tages- und Nachtpflege. Diese können zusätzlich zum Pflegegeld, Sachleistung oder Kombileistung gezahlt werden. Die Höhe entspricht den Leistungen der Sachleistung des entsprechenden Pflegegrades.

Soziale Absicherung für Pflegepersonen
Je nach Stundeneinsatz werden von der Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen gezahlt. Während der Pflegetätigkeit besteht Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung. Die Pflegeperson darf nicht mehr als 30 Stunden versicherungspflichtig arbeiten und Pflegebedürftige (mindestens Pflegegrad 2) müssen mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf 2 Tage zu Hause gepflegt werden.

Freistellung von der Arbeit
Es besteht die Möglichkeit einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (bei akuter Pflegebedürftigkeit) bis zu 10 Tagen (mit Lohnersatzleistung), die Möglichkeit einer Pflegezeit bis zu 6 Monaten (ohne Lohnersatzleistung mit der Option eines zinslosen Darlehens) oder  die Möglichkeit einer bis zu zweijährigen Familienpflegezeit (Reduzierung der Arbeitszeit ohne Lohnersatzleistung mit Option eines zinslosen Darlehens).

Um Leistungen aus der Pflegekasse zu erhalten, müssen diese bei der Pflegekasse schriftlich mit dem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden.

Weiterführende Links
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