Patient:innenverfügung

Sozialrechtliche Informationen

Wer darüber entscheiden möchte, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht bzw. nicht gewünscht sind – wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, diesen Willen zu äußern – kann dies in einer Patient:innenverfügung festlegen. In dieser kann der Einschluss aller gewünschten medizinischen Maßnahmen, auch die der Maximalversorgung sowie der Ausschluss bestimmter medizinischer, ggf. lebensverlängernder Maßnahmen bestimmt werden. Für behandelnde Ärzt:innen ist diese schriftlich festgelegte Willensäußerung bindend.

Rechtliche Grundlagen – § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch

Patientenverfügung
"(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. (…)" (aus BGB, Stand 2013)

Vertreter:innen des mutmaßlichen Willens
Besteht eine Vorsorge- oder Generalvollmacht oder ist eine rechtliche Betreuung nach §1896 BGB eingesetzt, so hat die bevollmächtigte bzw. rechtlich legitimierte betreuende Person den mutmaßlichen Willen der zu betreuenden Person zu vertreten. D.h. diese Person muss nach bestem Wissen und Gewissen die Entscheidungen über alle medizinischen Maßnahmen treffen. Dafür ist es notwendig, dass die Person von einer bestehenden Patient:innenverfügung weiß, und wo diese hinterlegt ist.

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WICHTIG: Da auch ohne eine bestehende Patient:innenverfügung die/der rechtliche Vertreter:in (bevollmächtigte Person oder rechtliche Betreuer:in) über den mutmaßlichen Willen entscheiden muss, ist es ratsam mit Bevollmächtigten oder in einer Betreuungsverfügung genannten Betreuer:innen die eigene Haltung zu einem würdigen Umgang mit dem Leben und dem Sterben (immer wieder) zu thematisieren und zu reflektieren.

Nur dann hat eine bevollmächtigte oder betreuende Person die Möglichkeit ihren Willen in ihrem Sinne zu vertreten.

Weiterführende Informationen/Links

Literatur
Gian Domenico Borasio: Über das Sterben: Was wir wissen. Was wir tun können. Wie wir uns darauf einstellen.

Weitere Informationen, sowie Formulierungshilfen
Bundesministerium der Justiz

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